Aus dem Alltag der Apotheke und der Arztpraxis:

Die wichtigsten Fragen zum E-Rezept

1. Ist das E-Rezept direkt auf der eGK gespeichert?

Nein, die eGK ist nur der Schlüssel zur Information. Das E-Rezept selber ist im dahinter gelagerten System gespeichert. Darum ist es auch möglich, dass ein Patient sein E-Rezept nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt erhält, ohne selbst in der Arztpraxis gewesen sein zu müssen. Das schafft sogar die Möglichkeit, dass der Patient – wenn er bereits in der Apotheke ist – nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt eine neue Verordnung erhält, die er unmittelbar einlösen kann.

2. Benötigt der Patient einen PIN in der Apotheke, um das E-Rezept einlösen zu können?

Nein, beim Stecken der Gesundheitskarte in der Apotheke ist keine PIN-Eingabe notwendig, sodass auch die Karte eines Verwandten oder Freundes gesteckt werden kann. Es ist jedoch zu beachten, dass die Apotheke alle noch einlösbaren, offenen E-Rezepte sehen kann.

3. Muss sich der Patient in der Praxis entscheiden, wie er das E-Rezept in der Apotheke einlösen möchte?

Nein. Das E-Rezept wird vom Arzt auf dem E-Rezept-Fachdienst abgelegt, unabhängig wie das E-Rezept in der Apotheke eingelöst wird. Dem Patienten steht es frei, ob er es mit der eGK, einer App oder dem Papierausdruck einlösen möchte. Der Patient hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Papierausdruck. Möchte er diesen, so muss er in der Arztpraxis Bescheid geben.

4. Macht es für den Arzt einen Unterschied, ob der Kunde das E-Rezept als Ausdruck, auf der App oder auf der eGK haben möchte?

Nein, der Signaturprozess ist immer der gleiche, egal wie der Patient sein E-Rezept einlösen möchte. Das E-Rezept wird vom Arzt auf dem E-Rezept-Fachdienst abgelegt. Dem Patienten steht es frei, ob er es mit der eGK, einer App oder dem Papierausdruck einlösen möchte. Der Papierausdruck erfordert vom Arzt allerdings den Mehraufwand des Ausdrucks.

5. Der Patient kommt noch immer mit dem Ausdruck des E-Rezepts. Schade, denn in der Apotheke würden wir gerne den eGK-Prozess ausprobieren.

Das können Sie! Es macht keinen Unterschied, ob der Patient einen Ausdruck mitbringt oder nicht. Fragen Sie ihn nach seiner eGK und schaffen Sie so Vertrauen für einen papierlosen Weg.

6. Was machen privatversicherte Personen, die keine eGK erhalten?

Für Privatversicherte wird in Zukunft der volldigitale Weg zur Einlösung der E-Rezepte inklusive Quittung zur Verfügung stehen. Dieser Weg wird derzeit pilotiert. Die Einlösung läuft über die App mit einer „Gesundheits-ID“, die Sie von ihrer Privatversicherung erhalten. „Gesundheits-ID“ ist eine persönliche Identifizierung für Gesundheitsanwendungen statt der eGK.

7. Muss die Apotheke die ausgedruckten E-Rezepte aufbewahren, z.B. zur Abrechnung?

Nein, das ist für Ihre Abrechnung nicht erforderlich. Sie können dem Kunden auf Wunsch den Ausdruck wieder mitgeben. Bleibt er in der Apotheke, muss er aus datenschutzrechtlichen Gründen (wegen Patienteninformationen) sicher entsorgt werden.

8. Gibt es beim E-Rezept Fälle von Retaxation?

Derzeit liegen uns keine Informationen zu Retaxationen vor, die durch die Übertragungsart E-Rezept ausgelöst wurden.

9. Wieviele eGK-Lesegeräte braucht eine Apotheke?

Es wird sich für die Apotheke als sinnvoll erweisen, wenn jeder Beratungsterminal mit einem eGK-Lesegerät ausgestattet ist. In der Erstattungspauschale ist die Grundausstattung für jede Apotheke geregelt.

(siehe www.dav-notdienstfonds.de/telematik/erstattungen/erlaeuterungen-ti-erstattungspauschalen/erlaeuterungen-gesamt)

Die Berechnung der größenabhängigen Zusatzausstattung erfolgt gemäß folgender Clusterung:

GKVRx-
Packungsabgabemengen
sKT-
Basisausstattung
sKT-
Zusatzausstattung
sKT
GESAMT
0 - 19.999 2 0 2
20.000 - 39.999 2 2 4
40.000 - 79.999 2 4 6

Abb. Clusterung Zusatzausstattung sKT

10. Ist eine Anbindung an KIM notwendig bzw. sinnvoll?

Wir finden, dass eine Anbindung an KIM auch schon vor der Verpflichtung sinnvoll ist, weil es die datenschutzrechtlich sicherste Verbindung zur schriftlichen Kommunikation zwischen Apotheke, Arztpraxis und Pflegeeinrichtungen ist.

11. Kann der Arzt ein E-Rezept an eine von ihm bevorzuge Apotheke senden ohne dass der Kunde mitbestimmt?

Die freie Apothekenwahl des Patienten wird durch das E-Rezept nicht verändert. Zusätzlich gibt es sogar ein Makelverbot. Daher bestimmt immer der Patient selber über die Zuordnung des E-Rezeptes an die Apotheke seiner Wahl.

12. Was passiert, wenn die Internetverbindung unterbrochen wird?

Wird die Internetverbindung unterbrochen, kann das Abrufen des E-Rezeptes vom Fachdienst nicht erfolgen. Deshalb wird empfohlen, dass es in jeder Apotheke eine Back-up Lösung gibt. Bitte sprechen Sie zeitgerecht mit Ihrem Software-Partner. Achtung: Auch der Papierausdruck des E-Rezeptes kann bei Strom/Internetausfall nicht als Belieferungsgrundlage dienen, da er kein ärztliches Dokument darstellt.

13. Kann die Apotheke auf einem E-Rezept etwas ändern oder korrigieren?

Das E-Rezept wird gehandhabt wie das Muster 16-Rezept.

Es gibt definierte Ausnahmegründe, bei denen Sie in der Apotheke Ergänzungen vornehmen können. Diese 12 Gründe sind klar aufgelistet und müssen in der Apotheke durch die qualifizierte elektronische Signatur bestätigt werden. Zusätzlich kann der Zuzahlungsstatus geändert werden – diese Ergänzung muss jedoch nicht signiert werden. Es ändert sich im Vergleich zu Muster 16 also nichts, es wird nur übersichtlicher, da nicht mehr mit Aufkleber und Stift gearbeitet wird, sondern mit digital nachvollziehbaren, lesbaren Abläufen, direkt und nur in der Warenwirtschaft.

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2022/07/08/in-diesen-zwoelf-faellen-duerfen-apotheken-e-rezepte-heilen

14. Kann ein E-Rezept gesplittet werden, so dass die Medikamente in mehreren Apotheken abgeholt werden können?

Ein E-Rezept besteht nur aus einer Verordnungszeile und kann deshalb nicht gesplittet werden.  Sind mehrere E-Rezepte verordnet, können diese einzeln beliefert werden und müssen bei Nicht-Belieferung durch die Apotheke dem Patienten wieder zurückgegeben werden, da sonst eine Einlösung in einer anderen Apotheke nicht möglich ist.

15. Wann muss ich eine Charge bei securpharm-pflichtigen Produkten übermitteln?

Hier muss in der Apotheke bei der Belieferung des E-Rezeptes (erfolgt in der Regel automatisch) die Charge übermittelt werden. Sollte ein händisches Eintragen notwendig sein, ist nicht die packungsbezogene Securpharm-Nummer, sondern nur die Medikamentencharge notwendig.

16. Warum lässt sich manchmal das E-Rezepte nicht über die eGK aufrufen?

Aktuell stellen wir fest, dass manche Ärzte, die E-Rezepte ausstellen, diese nicht unmittelbar signieren. Das hat zur Folge, dass der Patient nicht sofort Zugriff auf seine E-Rezepte hat. Denn erst mit der Signatur des Arztes ist das E-Rezept in der Apotheke einlösbar. Bitte treten Sie in eine offene Kommunikation mit Ihren Ärzten und weisen Sie darauf hin, dass die Patienten in der Regel unmittelbar nach einem Arztbesuch ihre Arzneimittel in der Apotheke abholen möchten und eine Verzögerung der Signatur dazu führt, dass der Patient wieder nach Hause oder zurück in die Praxis geschickt werden muss.
War der Patient zuvor nicht in der Praxis und hat vielleicht ein Folgerezept bestellt, sollten die Praxen den Patienten auch mitteilen, wann diese frühestens zum Einlösen in die Apotheke bereit stehen.  

17. Kann eine Apotheke ein E-Rezept löschen?

Ja, wie bei einem Muster 16 ein Rezept zerrissen werden konnte, ist es auch möglich, ein E-Rezept final vom Fachdienst zu löschen. Wichtig: Der Arzt sieht nicht, ob Rezepte eingelöst oder vernichtet wurden. Daher empfehlen wir, dass sie mit dem Arzt besprechen, wer das E-Rezept löscht (vielleicht weil ein neues ausgestellt werden soll).